Richer mit Hammer vor Computer urteilt über Internetrecht

DatenschutzE-CommerceMarkenrecht: Vorsicht bei Vorratsmarken ohne Gebrauchsabsicht

Beim Deutschen Patent- und Markenamt werden jährlich etwa 70.000 neue Marken angemeldet. Darunter sind viele sogenannte Vorratsmarken, also Marken, die den Namen bzw. das Logo für künftige Produkte oder Dienstleistungen absichern sollen, die erst später in den Markt eingeführt werden.

Dabei besteht aber ein besonderes Risiko: Obwohl die gesetzliche Schutzfrist für eingetragene Marken 10 Jahre beträgt und stets verlängert werden kann, können nicht benutzte Marken schon nach 5 Jahren verfallen.


Was ist der Unterschied zwischen Vorratsmarken und normalen Marken?

Zunächst bestehen keine Unterschiede zwischen benutzten Marken und Vorratsmarken. Auch aus Vorratsmarken kann gegen Verletzer in vollem Umfang vorgegangen werden. Allerdings gilt dies nur für die ersten 5 Jahre nach Eintragung. Dann nämlich endet die sogenannte Benutzungsschonfrist (Benutzungszwang). Die Vorratsmarke ist dann "verfallen" und kann auf Antrag aus dem Markenregister gelöscht werden.


Vorratsmarken: Markenschutz verfällt nach 5 Jahren bei Nichtbenutzung

Dies kann eine scharfe Waffe der Konkurrenz sein, denn der Löschungsantrag wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden, ganz gleich ob dort ähnliche Marken bestehen oder nicht. In der Praxis begegnen immer wieder Fälle, in denen sich die Markteinführung aus verschiedensten Gründen verzögert und die Marke erst nach Ablauf der Benutzungsschonfrist zum Einsatz kommt. Wurden Marke und Markenregister aber von einem Konkurrenten genau beobachtet, ist es zu spät: Der Konkurrent hat nun seinerseits eine gleiche Marke angemeldet und kann die Löschung der Vorratsmarke gerichtlich durchsetzen.


Umwandlung der Vorratsmarke in eine Benutzungsmarke schafft Markenschutz

Der drohende Verlust der Marke lässt sich vermeiden, indem die Benutzungsschonfrist sorgfältig überwacht und ernsthafte und nachweisbare Benutzungshandlungen vorgenommen werden. Das bedeutet: Die Marke muss als Benutzungsmarke nach außen verwendet werden, wobei schon die Benutzung in der Werbung ausreichend sein kann, wenn die Markteinführung alsbald nachfolgt (Verkehrsgeltung). Dafür müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei Produktmarken besteht in der Werbung ein konkreter Bezug zwischen Marke und Ware. 
  • Bei Dienstleistungsmarken können Werbemaßnahmen wie das Anbringen auf Geschäftsgebäuden, auf Berufskleidung oder auf Geschäftsfahrzeugen o.ä. ausreichen, wenn damit ein Hinweis auf die konkrete Dienstleistung verbunden ist. 

Eine bloße firmenmäßige Benutzung allein als Name des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs oder in der Werbung hierfür dagegen reicht nicht aus. Entscheidend ist allein, dass die Benutzung stets einen konkreten Bezug zu den Waren bzw. Dienstleistungen hat.

Beitrag von Dr. Mathias Dieth – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Köln
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